Tipps fĂŒr die nĂ€chste Hauptuntersuchung

Keine Angst vorm TÜV-Termin! Wenn du diese Tipps gelesen hast, weißt du, was der freundliche PrĂŒfer akzeptiert und was nicht.

Tipps fĂŒr die nĂ€chste Hauptuntersuchung

TÜV-Tipps fĂŒr Motorradfahrer

Egal was du vorhast: Alle zwei Jahre muss der Bock zur HU, ob erste Untersuchung nach der Neuzulassung oder spĂ€ter. Was du da bedenken solltest, hat Louis fĂŒr dich zusammengefasst.

Ob HĂ€ndler oder Privatperson – es ist unerheblich wer seine Maschinen vorfĂŒhrt – allen ergeht es gleich. Umgangssprachlich spricht man gern vom TÜV, doch es gibt weitere staatlich anerkannte PrĂŒfstationen fĂŒr Kraftfahrzeuge, die diesen Service anbieten wie z. B. GTÜ, KÜS oder DEKRA. Einen kompetenten Ansprechpartner in deiner NĂ€he findest du problemlos im Internet. 

Alle prĂŒfen nach derselben Norm, dem Paragraphen 29 der Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und dĂŒrfen fĂŒr diese Leistung mittlerweile bis ca. 80 Euro abzwacken. Diese Preise variieren gerne zwischen den im Wettbewerb stehenden Dienstleistern. 

Wie gesagt: Alle zwei Jahre gibt es verschiedene Möglichkeiten der Beurteilung, die du auf dem PrĂŒfbericht ablesen kannst: „Ohne MĂ€ngel“, „Geringe MĂ€ngel“, „Erhebliche MĂ€ngel“ oder sogar „Verkehrsunsicher“. Wenn du ĂŒberziehst, wird schon lange nicht mehr zurĂŒckdatiert und zusĂ€tzlich noch das: Es kann bis 20% teurer werden, wenn du lĂ€nger als zwei Monate wartest! Also: Ab und an mal aufs Kennzeichen schauen.

Eine kostenpflichtige NachprĂŒfung sollte innerhalb eines Monats erfolgen. Wenn nicht, wird’s wieder teurer, denn danach ist eine neue Hauptuntersuchung fĂ€llig und es muss ein 2. mal die volle GebĂŒhr gezahlt werden.

Damit dir all das gar nicht erst passiert, haben wir in der Checkliste auf der rechten Seite ein paar Punkte gelistet, die in der HU normalerweise ĂŒberprĂŒft werden. Nach einer guten Viertelstunde hast du Gewissheit.

Was wird wichtig, wenn das Motorrad modifiziert wird?

Anders als beim zweijĂ€hrigen VorfĂŒhren nach den gesetzlichen Bestimmungen, musst du nach Umbauten meist separat neu vorfĂŒhren, damit deine Betriebserlaubnis nicht erlischt. Dieses VorfĂŒhren entfĂ€llt nur dann, wenn du das Moped zwar verĂ€ndert hast, es aber fĂŒr die Umbaumaßnahme bzw. das verbaute Teil eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine Betriebserlaubnis der EuropĂ€ischen Gemeinschaft (EG-BE) oder sogenannte E-PrĂŒfzeichen besitzt. In allen anderen FĂ€llen musst du dem PrĂŒfer „beweisen“, dass dein Fahrzeug am deutschen Straßenverkehr teilnehmen darf.

Es gibt Unterschiede in den Vorschriften, je nachdem, ob das Fahrzeug nach StVZO oder EU-Recht zugelassen ist. Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 01.01.2017 unterliegen der Euro 4-Norm. Diese haben zusÀtzliche Vorschriften, die das Modifizieren des Motorrades deutlich erschweren. Informationen zu diesem sehr speziellen und individuellen Thema findest du im Internet.

Wir haben fĂŒr dich alle uns bekannten relevanten Themen unten aufgefĂŒhrt. Trotz grĂ¶ĂŸter MĂŒhe kann es sein, dass diese Liste nicht vollstĂ€ndig ist. 

Hinweis: alle genannten Regelungen gelten fĂŒr Deutschland. Andere Staaten, auch in der EU, können abweichende Vorschriften haben.


Lenker/Hebel 

§§ 30, 61 StVZO
Lenker und Hebel können gegen Zubehörteile getauscht werden.

  • Alle Zubehörlenker mĂŒssen geprĂŒfte Teile sein
  • Es sollte immer ein Gutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) beiliegen (in dieser muss das Motorrad aufgefĂŒhrt sein! Außerdem sind dort die evtl. Auflagen, Anbauvorschriften und ggf. ein Hinweis auf eine „Eintragungspflicht“ aufgefĂŒhrt)

Fußrasten

§§ 30, 61 StVZO
Fußrasten können gegen Zubehörteile getauscht werden.

  • Die Anzahl muss der Sitzplatzzahl entsprechen (2 pro Sitz)
  • Es sollte immer ein Gutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) beiliegen (in dieser muss das Motorrad aufgefĂŒhrt sein! Außerdem sind dort die evtl. Auflagen, Anbauvorschriften und ggf. ein Hinweis auf eine „Eintragungspflicht“ aufgefĂŒhrt)

Bremsen

§§ 30, 19, 41 StVZO // 93/14 EWG
Bremsenteile sind bauartgeprĂŒfte Teile. Sie können gegen Zubehörteile getauscht werden.

  • Bremsleitungen, z.B. „Stahlflex“, mit oder ohne Kunststoffmantel, sind meistens „eintragungspflichtig“ oder mĂŒssen eine ABE haben
  • Bremsleitungen dĂŒrfen nicht verdreht werden, mĂŒssen scheuerfrei verlegt und dicht sein
  • Bremsscheiben, z. B. Wave-Scheiben, haben immer ein Gutachten oder eine ABE und mĂŒssen fĂŒr das entsprechende Motorrad bestimmt sein
  • BremsbelĂ€ge mĂŒssen eine nationale (KBA-Nr.) oder eine internationale (EG- oder ECE-Kennzeichnung) Zulassung besitzen
  • Bremsen-(Original)-Ersatzteile (Originalform, genehmigter Nachbau) mĂŒssen nicht eingetragen werden

Rad/Reifen

§§ 30, 36 StVZO // 97/24 EWG
Immer auf die richtige GrĂ¶ĂŸe, Zuordnung und Bezeichnung achten (Angaben s. Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil 1)!

  • Auf die richtige Laufrichtung achten
  • Auf den richtigen Reifentyp und -hersteller achten (ggf. Herstellerfreigabe via Internet herunterladen, evt. abstempeln lassen und immer mitfĂŒhren)
  • Bei Tauschfelgen (z. B. PVM, Gate Speed usw.) die Zuordnung zum Motorradtyp prĂŒfen und ggf. begutachten lassen

Rahmen

§ 30 StVZO // 2002/24 EG
Der Rahmen muss sich im originalen Auslieferungszustand befinden!

  • Schweißen, Bohren oder Verformen sowie materialabtragende Maßnahmen, insbesondere das Polieren u. A. von SchweißnĂ€hten, sind nicht zulĂ€ssig
  • Alle VerĂ€nderungen (z. B. KĂŒrzung des Rahmenhecks usw.) mĂŒssen „eingetragen“ werden

Seiten-/HauptstÀnder

61StVZO // 2009/78/EG
Ohne geht’s nicht!

  • Ein SeitenstĂ€nder und/oder ein HauptstĂ€nder muss vorhanden sein
  • Ein Losfahren mit ausgeklapptem StĂ€nder darf ĂŒblicherweise nicht möglich sein
  • Der/die StĂ€nder muss/mĂŒssen sicher fixiert werden – i.d.R. mittels zweier Federn oder eine Feder in Verbindungen mit einer Halteklammer oder eine nachgewiesen haltbare Feder (10.000 Zyklen)

Radabdeckung

§ 30, 36a StVZO
Radabdeckung ja oder nein?

  • FĂŒr MotorrĂ€der besteht national eine Vorschrift zur Radabdeckung (150 mm ĂŒber Achsmitte – LaufflĂ€che komplett. abgedeckt).
  • FĂŒr MotorrĂ€der mit EG-Zulassung ist keine bestimmte Radabdeckung vorgeschrieben
  • Eine ĂŒbertriebene Radabdeckungsdemontage sollte dennoch vermieden werden. Ergibt sich aus der VerĂ€nderung eine VerkehrsgefĂ€hrdung, kann die Radabdeckung möglicherweise gefordert werden
  • Siehe auch z. B. Anbauvorschrift „RĂŒckstrahler“ oder „Schlussleuchten“

Spiegel

§56 StVZO // 97/24 EG
Auf das PrĂŒfzeichen kommt es an!

Die Anzahl hÀngt von der Erstzulassung ab:

Erstzulassungsdatum

benötigte Spiegel

vor 01.01.1990

1 links

ab 01.01.1990
unter 100 km/h

 1 links

ab 01.01.1990
ĂŒber 100 km/h

 1 links,
1 rechts

Wenn der Spiegel mit einem PrĂŒfzeichen versehen ist, stimmt auch die geforderte GrĂ¶ĂŸe von 69 cmÂČ und er ist somit zugelassen. Bei Fahrzeugen, die vor dem 17.06.2003 erstmalig zugelassen worden sind, ist auch eine SpiegelflĂ€che von 60 cmÂČ ausreichend.


Auspuff-/Ansauganlage

§§ 19, 30, 49 StVZO // 97/24 EWG
Die „rein – raus“- Technik.

  • Aussagen wie: „Der hat sich eben gelöst“, „Die Halteschraube ist abgefallen“, „Der hat auf einmal so geklappert!“ werden von der Polizei i.d.R. nicht akzeptiert. Das heißt: Die Betriebserlaubnis ist erloschen (§19 Abs. 2 StVZO: ... wenn sich das GerĂ€uschverhalten verschlechtert ...)
  • Kennzeichnung: Alle Zubehöranlagen fĂŒr die Straße tragen ein Genehmigungszeichen (KBA-Nr. oder EG- bzw. ECE-Zeichen). Der DB-Eater muss sich im Topf befinden!
  • Nachweispflicht: FĂŒr die Austauschanlage mit Genehmigungszeichen muss keine Karte oder ein anderes Dokument mitgefĂŒhrt werden!
  • Anbau: Da der Topf oder die Anlage fĂŒr das jeweilige Motorrad hergestellt wurde, muss er ohne „Umbauarbeiten“ angebaut sein. Keine VerĂ€nderungen!
  • LautstĂ€rke: Wird ein Zubehörtopf im Laufe der Zeit deutlich lauter, so ist der Halter und nicht der Hersteller in der Pflicht. HĂ€ufig kann ein SchalldĂ€mpfer mit neuer Glaswolle nachgedĂ€mpft werden. Ggf. muss der Topf erneuert werden

Lichttechnik

§§ 49a - 54 StVZO // 93/92 EWG // 2009/67/EG und VO(EU)168/2013
Sehen und gesehen werden. Aber richtig ... (Nur mit PrĂŒfzeichen)

Begrenzungsleuchten/Standlicht:

  • nach EG vorgeschrieben, nach StVZO zulĂ€ssig
  • Anzahl: 1, nach EG auch 2
  • in der Breite: Symmetrisch zur Fzg-LĂ€ngsmitte, nach StVZO nur im Scheinwerfer
  • in der Höhe: 350 – 1.200 mm, nach StVZO bis 1.500 mm

Abblendlicht:

  • vorgeschrieben; Anzahl: 1, nach EG auch 2
  • in der Breite nach EG: bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand zueinander 200 mm, symmetrisch zur Fzg-LĂ€ngsmitte
  • in der Breite nach StVZO: maximal 200 mm zum Fernscheinwerfer, symmetrisch zur Fzg-LĂ€ngsmitte
  • in der Höhe: 500 – 1.200 mm, nach StVZO vor EZ 01.01.1988 bis 1.000 mm

Fernlicht:

  • vorgeschrieben; Anzahl: 1 oder 2
  • in der Breite bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand der leuchtenden FlĂ€chen zueinander 200 mm
  • in der Höhe: keine besondere Vorschrift
  • blaue Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO auch Anzeige durch Schalterstellung zulĂ€ssig
  •  

Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker):

  • vorgeschrieben, nach StVZO ab EZ 01.01.1962; Anzahl: 4
  • Kennzeichnung vorn: 1, 1a, 1b, 11
  • Kennzeichnung hinten: 2a, 2b, 12
  • in der Breite (min.): nach EG vorn 240 mm, hinten 180 mm, nach StVZO vorn 340 mm, hinten 240 mm Blinkleuchten an den Lenkerenden („Ochsenaugen“) zueinander 560 mm
  • in der Höhe: 350 – 1.200 mm
  • Einschaltkontrolle nach EG vorgeschrieben, optisch oder akustisch oder beides, nach StVZO zulĂ€ssig
  • „Ochsenaugen“ bei EZ ab 01.01.1987 nur in Verbindung mit zusĂ€tzlichen hinteren Blinkern zulĂ€ssig

Warnblinkanlage:

  • nach EG: unzulĂ€ssig an KleinkraftrĂ€dern, zulĂ€ssig an KraftrĂ€dern nach StVZO: zulĂ€ssig auch an KleinkraftrĂ€dern
  • besonderer Schalter zur synchronen Funktion aller Blinker
  • Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO mit rotem Licht

Nebelscheinwerfer: 

  • Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulĂ€ssig
  • in der Breite: nach EG bei 2: symmetrisch zur Fzg-LĂ€ngsmitte nach StVZO: max. 250 mm von der Fzg-LĂ€ngsmitte, auch auf SturzbĂŒgel erlaubt
  • in der Höhe: max. wie Abblendlicht
  • Schaltung mit Begrenzungs-, Abblend-, Fernlicht
  • Einschaltkontrollleuchte zulĂ€ssig

Bremsleuchten:

  • vorgeschrieben, nach StVZO erst ab EZ 01.01.1988; Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulĂ€ssig
  • Anbaulage: mittig
  • in der Höhe: Unterkante (UK) min. 250 mm (nach StVZO min. 350 mm), Oberkante (OK) max. 1.500 mm

Schlussleuchten:

  • vorgeschrieben; Anzahl: 1 oder 2
  • Anbaulage: mittig
  • in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 1.500 mm

Kennzeichenbeleuchtung:

  • hinten vorgeschrieben

RĂŒckstrahler hinten:

  • vorgeschrieben, nicht dreieckig; Anzahl: 1 oder 2
  • in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 900 mm

Gasentladungslampe/„Xenon“:

  • Sind am Kraftrad grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig, wenn die Ausgestaltung der gesamten lichttechnischen Anlage den geltenden Vorschriften der ECE-R53 entspricht
  • Hauptscheinwerfer mĂŒssen fĂŒr den Gebrauch mit Gasentladungslampen explizit geprĂŒft sein (zu erkennen durch den Kennbuchstaben D („Discharge“, Gasentladung) auf dem ScheinwerfergehĂ€use in direkter NĂ€he zum PrĂŒfzeichen)
  • Eine automatische Leuchtweitenregulierung ist Pflicht
  • NachrĂŒsten mit sogenannten „Xenon-Kits“ ist nicht zulĂ€ssig, da amtlich bauartgenehmigte Bauteile nicht bestimmungsgemĂ€ĂŸ gebraucht werden

Weitere zulÀssige Leuchten nach EWG:

93/92 EWG Anh. V Nr. 6.8, 6.9, 6.11

  • Nebelschlussleuchte
  • Warnblinkanlage vor EZ 17.06.2003
  • seitliche, nicht dreieckige RĂŒckstrahler
  • Parkleuchten

Seitliche Kennzeichenhalter

§ 19.2,§ 19.3,§ 21, § 22 StVZO

  • Sind unter bestimmten Voraussetzungen zulĂ€ssig, dabei sind die Auflagen des Gutachtens zu beachten
  • Ist kein Gutachten vorhanden, ist eine Begutachtung nach §21 StVZO grundsĂ€tzlich erforderlich

Das Louis Technikcenter

Solltest du eine technische Frage zu deinem Motorrad haben, wende dich gerne an unser Technik-Center. Dort hat man Erfahrung, Nachschlagewerke und Adressen ohne Ende.

Bitte beachten!

Bei den Schraubertipps handelt es sich um allgemeine Vorgehensweisen, die nicht fĂŒr alle Fahrzeuge oder alle einzelnen Bauteile zutreffend sein können. Die jeweiligen Gegebenheiten bei dir vor Ort können unter UmstĂ€nden erheblich abweichen, daher können wir keine GewĂ€hr fĂŒr die Richtigkeit der in den Schraubertipps gemachten Angaben ĂŒbernehmen.

Wir danken fĂŒr dein VerstĂ€ndnis.


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