Tipps fĂŒr die nĂ€chste Hauptuntersuchung
Keine Angst vorm TĂV-Termin! Wenn du diese Tipps gelesen hast, weiĂt du, was der freundliche PrĂŒfer akzeptiert und was nicht.

TĂV-Tipps fĂŒr Motorradfahrer
Egal was du vorhast: Alle zwei Jahre muss der Bock zur HU, ob erste Untersuchung nach der Neuzulassung oder spĂ€ter. Was du da bedenken solltest, hat Louis fĂŒr dich zusammengefasst.
Ob HĂ€ndler oder Privatperson â es ist unerheblich wer seine Maschinen vorfĂŒhrt â allen ergeht es gleich. Umgangssprachlich spricht man gern vom TĂV, doch es gibt weitere staatlich anerkannte PrĂŒfstationen fĂŒr Kraftfahrzeuge, die diesen Service anbieten wie z.âB. GTĂ, KĂS oder DEKRA. Einen kompetenten Ansprechpartner in deiner NĂ€he findest du problemlos im Internet.
Alle prĂŒfen nach derselben Norm, dem Paragraphen 29 der StraĂenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und dĂŒrfen fĂŒr diese Leistung mittlerweile bis ca. 80 Euro abzwacken. Diese Preise variieren gerne zwischen den im Wettbewerb stehenden Dienstleistern.
Wie gesagt: Alle zwei Jahre gibt es verschiedene Möglichkeiten der Beurteilung, die du auf dem PrĂŒfbericht ablesen kannst: âOhne MĂ€ngelâ, âGeringe MĂ€ngelâ, âErhebliche MĂ€ngelâ oder sogar âVerkehrsunsicherâ. Wenn du ĂŒberziehst, wird schon lange nicht mehr zurĂŒckdatiert und zusĂ€tzlich noch das: Es kann bis 20% teurer werden, wenn du lĂ€nger als zwei Monate wartest! Also: Ab und an mal aufs Kennzeichen schauen.
Eine kostenpflichtige NachprĂŒfung sollte innerhalb eines Monats erfolgen. Wenn nicht, wirdâs wieder teurer, denn danach ist eine neue Hauptuntersuchung fĂ€llig und es muss ein 2.âmal die volle GebĂŒhr gezahlt werden.
Damit dir all das gar nicht erst passiert, haben wir in der Checkliste auf der rechten Seite ein paar Punkte gelistet, die in der HU normalerweise ĂŒberprĂŒft werden. Nach einer guten Viertelstunde hast du Gewissheit.
Was wird wichtig, wenn das Motorrad modifiziert wird?
Anders als beim zweijĂ€hrigen VorfĂŒhren nach den gesetzlichen Bestimmungen, musst du nach Umbauten meist separat neu vorfĂŒhren, damit deine Betriebserlaubnis nicht erlischt. Dieses VorfĂŒhren entfĂ€llt nur dann, wenn du das Moped zwar verĂ€ndert hast, es aber fĂŒr die UmbaumaĂnahme bzw. das verbaute Teil eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine Betriebserlaubnis der EuropĂ€ischen Gemeinschaft (EG-BE) oder sogenannte E-PrĂŒfzeichen besitzt. In allen anderen FĂ€llen musst du dem PrĂŒfer âbeweisenâ, dass dein Fahrzeug am deutschen StraĂenverkehr teilnehmen darf.
Es gibt Unterschiede in den Vorschriften, je nachdem, ob das Fahrzeug nach StVZO oder EU-Recht zugelassen ist. Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 01.01.2017 unterliegen der Euro 4-Norm. Diese haben zusÀtzliche Vorschriften, die das Modifizieren des Motorrades deutlich erschweren. Informationen zu diesem sehr speziellen und individuellen Thema findest du im Internet.
Wir haben fĂŒr dich alle uns bekannten relevanten Themen unten aufgefĂŒhrt. Trotz gröĂter MĂŒhe kann es sein, dass diese Liste nicht vollstĂ€ndig ist.
Hinweis: alle genannten Regelungen gelten fĂŒr Deutschland. Andere Staaten, auch in der EU, können abweichende Vorschriften haben.
Lenker/Hebel
§§ 30, 61 StVZO
Lenker und Hebel können gegen Zubehörteile getauscht werden.
- Alle Zubehörlenker mĂŒssen geprĂŒfte Teile sein
- Es sollte immer ein Gutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) beiliegen (in dieser muss das Motorrad aufgefĂŒhrt sein! AuĂerdem sind dort die evtl. Auflagen, Anbauvorschriften und ggf. ein Hinweis auf eine âEintragungspflichtâ aufgefĂŒhrt)
FuĂrasten
§§ 30, 61 StVZO
FuĂrasten können gegen Zubehörteile getauscht werden.
- Die Anzahl muss der Sitzplatzzahl entsprechen (2 pro Sitz)
- Es sollte immer ein Gutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) beiliegen (in dieser muss das Motorrad aufgefĂŒhrt sein! AuĂerdem sind dort die evtl. Auflagen, Anbauvorschriften und ggf. ein Hinweis auf eine âEintragungspflichtâ aufgefĂŒhrt)
Bremsen
§§ 30, 19, 41 StVZO // 93/14 EWG
Bremsenteile sind bauartgeprĂŒfte Teile. Sie können gegen Zubehörteile getauscht werden.
- Bremsleitungen, z.B. âStahlflexâ, mit oder ohne Kunststoffmantel, sind meistens âeintragungspflichtigâ oder mĂŒssen eine ABE haben
- Bremsleitungen dĂŒrfen nicht verdreht werden, mĂŒssen scheuerfrei verlegt und dicht sein
- Bremsscheiben, z.âB. Wave-Scheiben, haben immer ein Gutachten oder eine ABE und mĂŒssen fĂŒr das entsprechende Motorrad bestimmt sein
- BremsbelĂ€ge mĂŒssen eine nationale (KBA-Nr.) oder eine internationale (EG- oder ECE-Kennzeichnung) Zulassung besitzen
- Bremsen-(Original)-Ersatzteile (Originalform, genehmigter Nachbau) mĂŒssen nicht eingetragen werden
Rad/Reifen
§§ 30, 36 StVZO // 97/24 EWG
Immer auf die richtige GröĂe, Zuordnung und Bezeichnung achten (Angaben s. Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil 1)!
- Auf die richtige Laufrichtung achten
- Auf den richtigen Reifentyp und -hersteller achten (ggf. Herstellerfreigabe via Internet herunterladen, evt. abstempeln lassen und immer mitfĂŒhren)
- Bei Tauschfelgen (z.âB. PVM, Gate Speed usw.) die Zuordnung zum Motorradtyp prĂŒfen und ggf. begutachten lassen
Rahmen
§ 30 StVZO // 2002/24 EG
Der Rahmen muss sich im originalen Auslieferungszustand befinden!
- SchweiĂen, Bohren oder Verformen sowie materialabtragende MaĂnahmen, insbesondere das Polieren u.âA. von SchweiĂnĂ€hten, sind nicht zulĂ€ssig
- Alle VerĂ€nderungen (z.âB. KĂŒrzung des Rahmenhecks usw.) mĂŒssen âeingetragenâ werden
Seiten-/HauptstÀnder
61StVZO // 2009/78/EG
Ohne gehtâs nicht!
- Ein SeitenstÀnder und/oder ein HauptstÀnder muss vorhanden sein
- Ein Losfahren mit ausgeklapptem StĂ€nder darf ĂŒblicherweise nicht möglich sein
- Der/die StĂ€nder muss/mĂŒssen sicher fixiert werden â i.d.R. mittels zweier Federn oder eine Feder in Verbindungen mit einer Halteklammer oder eine nachgewiesen haltbare Feder (10.000 Zyklen)
Radabdeckung
§ 30, 36a StVZO
Radabdeckung ja oder nein?
- FĂŒr MotorrĂ€der besteht national eine Vorschrift zur Radabdeckung (150âmm ĂŒber Achsmitte â LaufflĂ€che komplett. abgedeckt).
- FĂŒr MotorrĂ€der mit EG-Zulassung ist keine bestimmte Radabdeckung vorgeschrieben
- Eine ĂŒbertriebene Radabdeckungsdemontage sollte dennoch vermieden werden. Ergibt sich aus der VerĂ€nderung eine VerkehrsgefĂ€hrdung, kann die Radabdeckung möglicherweise gefordert werden
- Siehe auch z.âB. Anbauvorschrift âRĂŒckstrahlerâ oder âSchlussleuchtenâ
Spiegel
§56 StVZO // 97/24 EG
Auf das PrĂŒfzeichen kommt es an!
Die Anzahl hÀngt von der Erstzulassung ab:
Erstzulassungsdatum | benötigte Spiegel |
vor 01.01.1990 | 1 links |
ab 01.01.1990 | 1 links |
ab 01.01.1990 | 1 links, |
Wenn der Spiegel mit einem PrĂŒfzeichen versehen ist, stimmt auch die geforderte GröĂe von 69âcmÂČ und er ist somit zugelassen. Bei Fahrzeugen, die vor dem 17.06.2003 erstmalig zugelassen worden sind, ist auch eine SpiegelflĂ€che von 60âcmÂČ ausreichend.
Auspuff-/Ansauganlage
§§ 19, 30, 49 StVZO // 97/24 EWG
Die ârein â rausâ- Technik.
- Aussagen wie: âDer hat sich eben gelöstâ, âDie Halteschraube ist abgefallenâ, âDer hat auf einmal so geklappert!â werden von der Polizei i.d.R. nicht akzeptiert. Das heiĂt: Die Betriebserlaubnis ist erloschen (§19 Abs. 2 StVZO: ... wenn sich das GerĂ€uschverhalten verschlechtert ...)
- Kennzeichnung: Alle Zubehöranlagen fĂŒr die StraĂe tragen ein Genehmigungszeichen (KBA-Nr. oder EG- bzw. ECE-Zeichen). Der DB-Eater muss sich im Topf befinden!
- Nachweispflicht: FĂŒr die Austauschanlage mit Genehmigungszeichen muss keine Karte oder ein anderes Dokument mitgefĂŒhrt werden!
- Anbau: Da der Topf oder die Anlage fĂŒr das jeweilige Motorrad hergestellt wurde, muss er ohne âUmbauarbeitenâ angebaut sein. Keine VerĂ€nderungen!
- LautstÀrke: Wird ein Zubehörtopf im Laufe der Zeit deutlich lauter, so ist der Halter und nicht der Hersteller in der Pflicht. HÀufig kann ein SchalldÀmpfer mit neuer Glaswolle nachgedÀmpft werden. Ggf. muss der Topf erneuert werden
Lichttechnik
§§ 49a - 54 StVZO // 93/92 EWG // 2009/67/EG und VO(EU)168/2013
Sehen und gesehen werden. Aber richtig ... (Nur mit PrĂŒfzeichen)
Begrenzungsleuchten/Standlicht:
- nach EG vorgeschrieben, nach StVZO zulÀssig
- Anzahl: 1, nach EG auch 2
- in der Breite: Symmetrisch zur Fzg-LĂ€ngsmitte, nach StVZO nur im Scheinwerfer
- in der Höhe: 350âââ1.200âmm, nach StVZO bis 1.500âmm
Abblendlicht:
- vorgeschrieben; Anzahl: 1, nach EG auch 2
- in der Breite nach EG: bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand zueinander 200âmm, symmetrisch zur Fzg-LĂ€ngsmitte
- in der Breite nach StVZO: maximal 200âmm zum Fernscheinwerfer, symmetrisch zur Fzg-LĂ€ngsmitte
- in der Höhe: 500âââ1.200âmm, nach StVZO vor EZ 01.01.1988 bis 1.000âmm
Fernlicht:
- vorgeschrieben; Anzahl: 1 oder 2
- in der Breite bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand der leuchtenden FlĂ€chen zueinander 200âmm
- in der Höhe: keine besondere Vorschrift
- blaue Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO auch Anzeige durch Schalterstellung zulÀssig
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker):
- vorgeschrieben, nach StVZO ab EZ 01.01.1962; Anzahl: 4
- Kennzeichnung vorn: 1, 1a, 1b, 11
- Kennzeichnung hinten: 2a, 2b, 12
- in der Breite (min.): nach EG vorn 240âmm, hinten 180âmm, nach StVZO vorn 340âmm, hinten 240âmm Blinkleuchten an den Lenkerenden (âOchsenaugenâ) zueinander 560âmm
- in der Höhe: 350âââ1.200âmm
- Einschaltkontrolle nach EG vorgeschrieben, optisch oder akustisch oder beides, nach StVZO zulÀssig
- âOchsenaugenâ bei EZ ab 01.01.1987 nur in Verbindung mit zusĂ€tzlichen hinteren Blinkern zulĂ€ssig
Warnblinkanlage:
- nach EG: unzulÀssig an KleinkraftrÀdern, zulÀssig an KraftrÀdern nach StVZO: zulÀssig auch an KleinkraftrÀdern
- besonderer Schalter zur synchronen Funktion aller Blinker
- Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO mit rotem Licht
Nebelscheinwerfer:
- Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulÀssig
- in der Breite: nach EG bei 2: symmetrisch zur Fzg-LĂ€ngsmitte nach StVZO: max. 250 mm von der Fzg-LĂ€ngsmitte, auch auf SturzbĂŒgel erlaubt
- in der Höhe: max. wie Abblendlicht
- Schaltung mit Begrenzungs-, Abblend-, Fernlicht
- Einschaltkontrollleuchte zulÀssig
Bremsleuchten:
- vorgeschrieben, nach StVZO erst ab EZ 01.01.1988; Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulÀssig
- Anbaulage: mittig
- in der Höhe: Unterkante (UK) min. 250âmm (nach StVZO min. 350âmm), Oberkante (OK) max. 1.500âmm
Schlussleuchten:
- vorgeschrieben; Anzahl: 1 oder 2
- Anbaulage: mittig
- in der Höhe: UK min. 250âmm, OK max. 1.500âmm
Kennzeichenbeleuchtung:
- hinten vorgeschrieben
RĂŒckstrahler hinten:
- vorgeschrieben, nicht dreieckig; Anzahl: 1 oder 2
- in der Höhe: UK min. 250âmm, OK max. 900âmm
Gasentladungslampe/âXenonâ:
- Sind am Kraftrad grundsÀtzlich zulÀssig, wenn die Ausgestaltung der gesamten lichttechnischen Anlage den geltenden Vorschriften der ECE-R53 entspricht
- Hauptscheinwerfer mĂŒssen fĂŒr den Gebrauch mit Gasentladungslampen explizit geprĂŒft sein (zu erkennen durch den Kennbuchstaben D (âDischargeâ, Gasentladung) auf dem ScheinwerfergehĂ€use in direkter NĂ€he zum PrĂŒfzeichen)
- Eine automatische Leuchtweitenregulierung ist Pflicht
- NachrĂŒsten mit sogenannten âXenon-Kitsâ ist nicht zulĂ€ssig, da amtlich bauartgenehmigte Bauteile nicht bestimmungsgemÀà gebraucht werden
Weitere zulÀssige Leuchten nach EWG:
93/92 EWG Anh. V Nr. 6.8, 6.9, 6.11
- Nebelschlussleuchte
- Warnblinkanlage vor EZ 17.06.2003
- seitliche, nicht dreieckige RĂŒckstrahler
- Parkleuchten
Seitliche Kennzeichenhalter
§ 19.2,§ 19.3,§ 21, § 22 StVZO
- Sind unter bestimmten Voraussetzungen zulÀssig, dabei sind die Auflagen des Gutachtens zu beachten
- Ist kein Gutachten vorhanden, ist eine Begutachtung nach §21 StVZO grundsÀtzlich erforderlich
Das Louis Technikcenter
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Bitte beachten!
Bei den Schraubertipps handelt es sich um allgemeine Vorgehensweisen, die nicht fĂŒr alle Fahrzeuge oder alle einzelnen Bauteile zutreffend sein können. Die jeweiligen Gegebenheiten bei dir vor Ort können unter UmstĂ€nden erheblich abweichen, daher können wir keine GewĂ€hr fĂŒr die Richtigkeit der in den Schraubertipps gemachten Angaben ĂŒbernehmen.
Wir danken fĂŒr dein VerstĂ€ndnis.

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